AGB

HINWEIS: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männliche, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen LANGE HR Consulting (nachfolgend „LANGE HR“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) im Rahmen von Personalvermittlung und -beratung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von LANGE HR wirksam. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen LANGE HR und dem Auftraggeber, ohne dass eine erneute Hinweisnahme erforderlich ist.

§ 2 Leistungsbeschreibung Leistungen von LANGE HR werden ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen erbracht. Nachfolgende allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung, wenn LANGE HR für den Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“) im Zusammenhang mit der Personalvermittlung erbringt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits kannte. LANGE HR verfügt über Expertenkenntnisse im Bereich der Personalberatung, der Rekrutierung von geeigneten Mitarbeitern für die Besetzung offener Vakanzen und vermittelt dem Kunden Fach- und Führungskräfte.

  1. Auftragsvermittlung
    Der Kunde beauftragt LANGE HR mit der Vermittlung geeigneter Kandidaten zur Begründung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. LANGE HR führt für den Auftraggeber den gesamten Rekrutierungsprozess unter Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durch, welcher o die Beratung und Einschätzung hinsichtlich der Marktsituation sowie marktüblichen Gehaltslevels des definierten Zielprofils o die Identifikation geeigneter Bewerber und aktiver Ansprache dieser o qualifizierte Vorgespräche mit den Kandidaten sowie die Steuerung und Begleitung während des gesamten Auswahlprozesses bis hin zur Vertragsunterzeichnung beinhaltet.
  2. Andienungsvermittlung
    Diese Bedingungen finden ebenso Anwendung, wenn LANGE HR dem Kunden einen Kandidaten eigeninitiativ anbieten, ohne dass im Vorfeld ein konkreter Vermittlungsauftrag erteilt wurde

In beiden Fällen obliegt die abschließende Beurteilung, ob ein durch LANGE HR vorgestellter Kandidat mit den gewünschten Qualifikationen und Anforderungen übereinstimmt dem Auftraggeber.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt LANGE HR sämtliche Informationen sowie notwendige Unterlagen, insbesondere eine ausführliche Stellenbeschreibung, die zum Zwecke einer adäquaten Personalbeschaffung benötigt werden zur Verfügung. LANGE HR wird zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen vertraulich behandeln und lediglich zum Zwecke der Vermittlung notwendige Informationen – oder nach Absprache mit dem Auftraggeber – mit Kandidaten teilen. Sofern durch den Auftraggeber nach Vertragsbeendigung eine Rückgabe der zur Verfügung gestellten Unterlagen gewünscht wird, werden diese von LANGE HR zurückgegeben.

3.2 Der Auftraggeber informiert LANGE HR sofern kein Abwesenheitsgrund vorliegt innerhalb von drei Werktagen über den weiteren Fortlauf zu den vorgeschlagenen Kandidaten

  • Unverzüglich, sofern sich ein durch LANGE HR vorgeschlagener Kandidat in den letzten Monaten unabhängig von einem Personaldienstleister selbst auf die gleiche Vakanz bei dem Auftraggeber beworben hat
  • Unverzüglich über einen Wegfall des Vermittlungsbedarfes
  • Unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Werktagen sofern mit einem durch LANGE HR vorgestellten Kandidaten ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnis geschlossen worden ist inkl. des vereinbarten Bruttojahresentgeltes, etwaigen Zusatzleistungen sowie des exakten Eintrittsdatums des Kandidaten.

§ 4Vermittlungshonorar

4.1 Das Honorar für die durch LANGE HR erbrachten Leistungen wird mit Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages fällig. Ein Kandidat gilt als durch LANGE HR vermittelt, sofern der Auftraggeber oder eines mit ihm gem. §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen mit ihm innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung durch LANGE HR ein Arbeitsverhältnis oder eine Beschäftigung sonstiger Art (freiberufliche Tätigkeiten, Werkvertrag, usw.) abschließt. Ebenso steht LANGE HR das Vermittlungshonorar zu, wenn durch den Auftraggeber oder eines mit ihm im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen den durch LANGE HR vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem Kandidaten ein Arbeits- oder sonstiges vorgenanntes Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.

Der Honoraranspruch beträgt 28 % des vereinbarten Jahresbruttozielgehaltes mit dem Kandidaten; mindestens jedoch 10.000,00 €. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zur Höhe des Vermittlungshonorars gehen dieser Regelung vor. Das Jahresbruttozielgehalt berechnet sich unter Einschluss aller Zuschläge und Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlungen, Tantiemen und weitere geldwerte Bezüge. Bei einer variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt. Ein zur Verfügung gestellter Firmenwagen wird pauschal mit 8.500,00 € dem Jahresbruttozielgehalt angerechnet. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Sonstige Kosten

5.1 LANGE HR übernimmt keine für die Kandidaten anfallenden Reisekosten oder Spesen. Sollten zwischen Auftraggeber und Kandidat Vereinbarungen hinsichtlich Kostenerstattungen getroffen worden sein, sind diese direkt durch den Auftraggeber an den Kandidaten zu erstatten.

§ 6 Ersatzbemühungen

6.1 Im Falle einer Kündigung des/der eingestellten Kandidaten/Kandidatin durch den Auftraggeber innerhalb der Probezeit (maximal 6 Monate) oder bei Nichtantritt des Vertragsverhältnisses wird LANGE HR sich bemühen, im Zeitraum der folgenden 6 Monate einen Ersatz zu finden. Hierfür steht der LANGE HR kein erneutes Honorar zu, jedoch hat der Auftraggeber etwaige Auslagen und Kosten zum Beispiel für Anzeigenschaltung zu erstatten.

§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit

7.1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass beidseitig in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Personaldienstleistung eigenständig im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen agiert. Eine gemeinsame Verantwortung im Sinne des Artikels 26 DSGVO besteht nicht. Gleiches gilt für die Datenverarbeitung. Jegliche Verarbeitung von Daten in ein Drittland darf nur nach vorheriger Absprache und unter Einhaltung der Bedingungen der EU-Kommission sowie der deutschen Aufsichtsbehörden erfolgen.

7.2 Die zwischen den Parteien ausgetauschten personenbezogenen Daten und Unterlagen dienen ausschließlich zum Zwecke der Geschäftsbeziehung und sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Nach Zweckerfüllung oder Kündigung vernichtet der Auftraggeber unverzüglich alle personenbezogenen Daten und/oder stellt derer elektronische Löschung sicher. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten weiterhin.

7.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch LANGE HR im Bedarfsfall Bonitätsprüfungen oder andere wirtschaftlich notwendige Auskünfte durchgeführt werden.

7.4 Der Auftraggeber stellt LANGE HR für alle Ansprüche Dritter (insbesondere auch der Kandidaten) im Zusammenhang von zwischen ihm und Dritten getroffenen Vereinbarungen oder Vertragsbeziehungen frei.

§ 8 Angaben zu Bewerbern

8.1 Alle Angaben von LANGE HR zu einem Bewerber basieren auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers oder Dritter. LANGE HR übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

§ 9 Haftung und Verantwortung

9.1 LANGE HR schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens LANGE HR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens LANGE HR oder einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.2 Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Arbeitnehmer übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für seine Entscheidung. Haftungsansprüche jedweder Art gegenüber LANGE HR bestehen nicht.

§ 10 Kündigung des Vermittlungsauftrags

10.1 Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind LANGE HR ohne Abzug zu erstatten.

§ 11 Salvatorische Klausel

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und Bedingungen von ihrer Wirksamkeit unberührt. Entsprechendes gilt für ungewollte Regelungslücken. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertragsgegenstand bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Gerichtsstand ist Mannheim.